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   FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99   

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FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99 (https://dejure.org/2002,14376)
FG Saarland, Entscheidung vom 26.02.2002 - 1 K 93/99 (https://dejure.org/2002,14376)
FG Saarland, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 1 K 93/99 (https://dejure.org/2002,14376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 Satz 2 EStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Kosten einer Veranstaltung zur Ausbildung und Weiterbildung zum Lauftherapeuten als Werbungskosten eines u.a. zur Ausbildung bei einem Jugendwerk, Bildungswerk und Sozialwerk Tätigen; Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen und privat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen; Einkommensteuer 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen - Einkommensteuer 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs - Werbungskosten - Wochenendseminare -

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Vielmehr bedarf es für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung auf den Beruf zugeschnittener Erkenntnisse ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn es um Aufwendungen von Steuerpflichtigen geht, deren Beruf beispielsweise nicht die psychologische, psychotherapeutische oder ähnliche Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, dennoch aber entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten als im Wesentlichen auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt werden und der jeweilige Teilnehmerkreis im Grundsatz homogen zusammengesetzt ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393; vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809; BFH/NV 2002, 182).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom          27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die für beide Zwecke in Betracht kommen, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (s. BFH, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Das kann auch dann der Fall sein, wenn es um Aufwendungen von Steuerpflichtigen geht, deren Beruf beispielsweise nicht die psychologische, psychotherapeutische oder ähnliche Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, dennoch aber entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten als im Wesentlichen auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt werden und der jeweilige Teilnehmerkreis im Grundsatz homogen zusammengesetzt ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393; vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809; BFH/NV 2002, 182).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Das kann auch dann der Fall sein, wenn es um Aufwendungen von Steuerpflichtigen geht, deren Beruf beispielsweise nicht die psychologische, psychotherapeutische oder ähnliche Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, dennoch aber entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten als im Wesentlichen auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt werden und der jeweilige Teilnehmerkreis im Grundsatz homogen zusammengesetzt ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393; vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809; BFH/NV 2002, 182).
  • BFH, 13.06.1996 - VI R 28/95

    Abgrenzung einer Weiterbildungsmaßnahme von einer Berufsausbildung

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Das kann auch dann der Fall sein, wenn es um Aufwendungen von Steuerpflichtigen geht, deren Beruf beispielsweise nicht die psychologische, psychotherapeutische oder ähnliche Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, dennoch aber entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten als im Wesentlichen auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt werden und der jeweilige Teilnehmerkreis im Grundsatz homogen zusammengesetzt ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393; vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809; BFH/NV 2002, 182).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll niemand einen Vorteil daraus ziehen können, dass er einen Beruf ausübt, der ihm den Abzug solcher Aufwendungen ermöglicht, die anderen Steuerpflichtigen üblicherweise als Aufwendungen der privaten Lebensführung erwachsen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17).
  • BFH, 31.01.1997 - VI R 83/96

    Werbungskostenabzug für Studienkurs in England

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die für beide Zwecke in Betracht kommen, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (s. BFH, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
  • BFH, 20.09.1996 - VI R 40/96

    Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99
    Vielmehr bedarf es für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung auf den Beruf zugeschnittener Erkenntnisse ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).
  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2031/18

    Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

    Die Klägerin verweist ferner auf die Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes vom 26.02.2002 (Az: 1 K 93/99) und vom 15.07.2003 (Az: 1 K 30/00).
  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00

    Betriebliche Fortbildungskosten (EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2)

    Deshalb hat der Senat in seinen vom Beklagten angeführten rechtskräftigen Urteilen vom 25. Januar 2001 1 K 104/00 und vom 26. Februar 2002 1 K 93/99 die Aufwendungen der Referentin einer Handelskammer, die einen späteren Wechsel in die Landesgeschäftsführung einer Partei beabsichtigte, für einen Lehrgang in Öffentlichkeitsarbeit, Rhetorik und Vermittlung von Zukunftsvisionen sowie eines Gärtnermeisters, der als Ausbilder in einem Jugenddorf tätig war, zum Lauftherapeuten sowie für einen Lehrgang in Selbsterfahrung und Kommunikationstechniken zum Werbungskostenabzug zugelassen.
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